Wie hoch darf die Mietkaution in der Schweiz sein?
Für eine Wohnung darf die Vermieterin oder der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen (Art. 257e Abs. 2 OR). Das Geld gehört auf ein Sparkonto oder Depot bei einer Bank, das auf Ihren Namen lautet – nicht auf ein Konto der Vermieterschaft.
Übersicht
| Monatszins | Höchstens zulässige Kaution |
|---|---|
| CHF 1'200 | CHF 3'600 |
| CHF 1'800 | CHF 5'400 |
| CHF 2'500 | CHF 7'500 |
| CHF 3'200 | CHF 9'600 |
Was das Gesetz regelt
Art. 257e OR enthält vier Regeln:
- Hinterlegung: Eine Sicherheit in Geld oder Wertpapieren muss bei einer Bank auf einem Sparkonto oder Depot hinterlegt werden, das auf den Namen des Mieters lautet (Abs. 1).
- Obergrenze: Bei Wohnräumen höchstens drei Monatszinse (Abs. 2). Für Geschäftsräume gilt diese Obergrenze nicht, die Pflicht zur Hinterlegung auf Ihren Namen aber schon.
- Herausgabe: Die Bank gibt die Kaution nur mit Zustimmung beider Parteien heraus, oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil (Abs. 3).
- Kantone: Sie können ergänzende Bestimmungen erlassen (Abs. 4).
Zählen die Nebenkosten mit?
Der Gesetzestext spricht von «drei Monatszinsen», ohne ausdrücklich festzulegen, ob Nebenkosten dazugehören. Massgebend ist zunächst Ihr Mietvertrag. Ist die verlangte Kaution höher als drei Monatszinse, lohnt sich eine Nachfrage bei der kantonalen Schlichtungsbehörde, die in Mietsachen auch berät.
Wann Sie die Kaution zurückbekommen
Nach dem Auszug unterschreiben in der Regel beide Seiten die Freigabe, und die Bank zahlt das Guthaben samt Zins aus. Macht die Vermieterschaft innert einem Jahr nach Ende des Mietverhältnisses keinen Anspruch rechtlich geltend, können Sie die Rückzahlung direkt bei der Bank verlangen – auch ohne Unterschrift der Vermieterschaft (Art. 257e Abs. 3 OR).
«Rechtlich geltend machen» heisst: Betreibung oder Klage. Eine blosse Rechnung oder ein Brief genügt nicht.
Zusatzkosten und Alternativen
- Kontogebühren: Fragen Sie bei der Bank nach Gebühren für das Mietkautionskonto; der Zins gehört Ihnen, weil das Konto auf Ihren Namen lautet.
- Kautionsversicherung: Statt eines Depots bieten Versicherer eine Bürgschaft gegen jährliche Prämie an. Die Prämie bekommen Sie nicht zurück, und zahlt der Versicherer der Vermieterschaft etwas, fordert er den Betrag von Ihnen zurück. Rechnen Sie Prämien über die erwartete Mietdauer gegen den gebundenen Betrag.
Beispielrechnung
Nettomiete CHF 1'950, Nebenkosten-Akonto CHF 250. Gerechnet mit der Nettomiete beträgt die Obergrenze CHF 5'850 (3 × 1'950), mit der Bruttomiete CHF 6'600 (3 × 2'200). Verlangt der Vertrag CHF 7'000, liegt der Betrag in jedem Fall über drei Monatszinsen.
Häufige Fragen
Darf die Vermieterin die Kaution bar oder auf ihr eigenes Konto verlangen?
Eine Kaution in Geld muss bei einer Bank auf einem Konto oder Depot auf den Namen des Mieters hinterlegt werden (Art. 257e Abs. 1 OR). Ein Privatkonto der Vermieterschaft erfüllt das nicht.
Darf ich die letzten Mieten mit der Kaution bezahlen?
Nicht einseitig. Die Bank gibt die Kaution nur mit Zustimmung beider Parteien, gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein Urteil oder nach Ablauf eines Jahres ohne rechtliche Geltendmachung heraus.
Wie lange muss ich nach dem Auszug warten?
Unterschreiben beide Seiten, sofort. Sonst können Sie die Rückzahlung verlangen, wenn die Vermieterschaft innert einem Jahr nach Mietende keinen Anspruch rechtlich geltend gemacht hat.
Gilt die Obergrenze auch für Geschäftsräume?
Nein. Die Grenze von drei Monatszinsen gilt nur für Wohnräume; die Hinterlegung auf den Namen des Mieters gilt auch für Geschäftsräume.
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Mietwohnungen ansehen →Quellen und Methodik
Grundlage ist der Gesetzestext des OR (Stand der Recherche September 2026). Die Tabelle und das Beispiel sind eigene Rechnungen (Monatszins × 3). Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Auskunft gibt die kantonale Schlichtungsbehörde in Mietsachen, die von Gesetzes wegen auch Rechtsberatungsstelle ist (Art. 201 Abs. 2 ZPO); das Schlichtungsverfahren in Mietsachen ist kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO).