Mieten

Kann ich vor Ablauf der Kündigungsfrist ausziehen?

neocasa.ch Redaktion · Veröffentlicht 29.09.2026 · Aktualisiert

Kurzantwort

Ja. Sie werden von Ihren Pflichten frei, wenn Sie einen für die Vermieterschaft zumutbaren neuen Mieter vorschlagen, der zahlungsfähig und bereit ist, den Vertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen (Art. 264 Abs. 1 OR). Sonst schulden Sie den Mietzins bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin.

Übersicht

Bedingungen und Folgen nach Art. 264 OR
PunktWas gilt
Nachmieter ist zumutbarKeine sachlichen Gründe gegen die Person (z. B. Belegung, Nutzung)
Nachmieter ist zahlungsfähigEr kann den bisherigen Mietzins tragen
Gleiche BedingungenEr übernimmt den Vertrag zu denselben Konditionen
Kein geeigneter NachmieterMietzins bis zum vertraglichen oder gesetzlichen Ende geschuldet (Abs. 2)
AnrechnungDie Vermieterschaft muss sich ersparte Auslagen und Einnahmen aus anderer Vermietung anrechnen lassen (Abs. 3)

So gehen Sie vor

  1. Teilen Sie der Vermieterschaft schriftlich mit, auf welches Datum Sie die Wohnung zurückgeben wollen.
  2. Suchen Sie Interessenten, zum Beispiel mit einem Inserat, und sammeln Sie deren Anmeldeformulare.
  3. Schlagen Sie mindestens eine zumutbare, zahlungsfähige Person schriftlich vor, die den Vertrag zu gleichen Bedingungen übernehmen will.
  4. Bewahren Sie Kopien auf: Sie müssen im Streitfall belegen können, dass Sie einen geeigneten Nachmieter vorgeschlagen haben.

Muss die Vermieterschaft den Nachmieter nehmen?

Nein – sie muss keinen bestimmten Nachmieter akzeptieren. Lehnt sie aber einen zumutbaren, zahlungsfähigen Kandidaten ab, der den Vertrag zu gleichen Bedingungen übernehmen will, sind Sie trotzdem von der Mietzinspflicht befreit. Wählt die Vermieterschaft eine andere Person, endet Ihre Pflicht mit deren Mietbeginn.

Zusatzkosten

Möglich sind Kosten für ein Inserat und – falls Sie keinen Nachmieter finden – der Mietzins bis zum ordentlichen Termin. Die Vermieterschaft muss sich aber anrechnen lassen, was sie durch eine andere Vermietung einnimmt oder absichtlich zu gewinnen unterlässt (Art. 264 Abs. 3 OR).

Beispielrechnung

Monatszins CHF 2'000, nächster ordentlicher Termin in fünf Monaten. Ohne geeigneten Nachmieter schulden Sie höchstens 5 × CHF 2'000 = CHF 10'000. Findet die Vermieterschaft nach zwei Monaten selbst jemanden, sind es noch CHF 4'000. Mit einem zumutbaren Nachmieter ab dem ersten Monat: CHF 0.

Häufige Fragen

Wie viele Nachmieter muss ich vorschlagen?

Das Gesetz verlangt einen zumutbaren, zahlungsfähigen Nachmieter. Mehrere Vorschläge erhöhen die Chance, dass einer davon den Anforderungen entspricht.

Darf der Nachmieter einen tieferen Mietzins verlangen?

Nicht im Rahmen von Art. 264 OR: Er muss bereit sein, den Vertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.

Gilt das auch für Geschäftsräume?

Ja, Art. 264 OR gilt für alle Mietverhältnisse.

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Quellen und Methodik

Grundlage ist der Gesetzestext des OR (Stand der Recherche September 2026). Das Beispiel ist eine eigene Rechnung. Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Auskunft gibt die kantonale Schlichtungsbehörde in Mietsachen, die von Gesetzes wegen auch Rechtsberatungsstelle ist (Art. 201 Abs. 2 ZPO); das Schlichtungsverfahren in Mietsachen ist kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO).

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